Beauftragung eines weiteren Frachtführers

Der Umzugsunternehmer kann einen weiteren Frachtführer zur Durchführung heranziehen.

Zusatzleistungen

Der Umzugsunternehmer führt unter Wahrung des Interesses des Absenders seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Umzugsunternehmers gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts aus. Zusätzlich zu vergüten sind besondere, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch den Absender nach Vertragsabschluss erweitert wird.

Erstattung von Umzugskosten

Soweit der Absender gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung hat, weist er diese Stelle an, die vereinbarte und fällige Unzugskostenvergütung abzüglich geleisteter Anzahlungen oder Teilzahlungen auf entsprechende Anforderung direkt an den Umzugsunternehmer auszuzahlen.

Transportsicherungen

Der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder Elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten wie z. B. Waschmaschinen, Plattenspielern, Fernseh-, Radio- und Hifigeräten, EDV-Anlagen fachgerecht für den Transport sichern zu lassen. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Umzugsunternehmer nicht verpflichtet.

Handwerkervermittlung

Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet der Umzugsunternehmer nur für sorgfältige Auswahl.

Nachprüfung durch den Absender

Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Absender verpflichtet, nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehensgelassen wird.

Fälligkeit des vereinbarten Entgelts

Der Rechnungsbetrag ist nach Beendigung der Entladung fällig und in barem oder per Überweisung vor Umzugsbeginn zu bezahlen.

Rücktritt und Kündigung

Bei einem Umzug handelt es sich um eine Dienstleistung im Sinne von § 312 g Abs. 2 Satz 1 Nummer 9 BGB. Es besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 355 BGB.

Der Absender kann den Umzugsvertrag jederzeit kündigen. Kündigt der Absender, so kann der Möbelspediteur, sofern die Kündigung auf Gründen beruht, die nicht seinem Risikobereich zuzurechnen sind,entweder die vereinbarte Fracht, das etwaige Standgeld , sowie zu ersetzende Aufwendungen verlangen.

Wurde der Vertrag vom Absender nicht gekündigt oder ein Verschieben des vereinbarten verbindlichen Umzugsdatum nicht rechtzeitig mit dem Frachtführer vereinbart, was zur Folge hat, dass dem Frachtführer eine Ausführung des Umzuges am vereinbarten verbindlichen Umzugsdatum nicht erlaubt, so werden dem Absender eine Ausfallentschädigung gesondert in Rechnung gestellt.

Dies hat keine Auswirkungen auf die Gültigkeit des abgeschlossenen Vertrages. Die Gültigkeit des Vertrages endet ausschließlich mit einer Kündigung.

Storniert der Versender den abgeschlossenen Umzugsvertrag, fallen hierfür Stornierungskosten wie folgt an:

  • Bis 7 Tage vor dem vereinbarten Durchführungstermin 55% des vereinbarten Festpreises.
  • Bis 3 Tage vor dem vereinbarten Durchführungstermin 75% des vereinbarten Festpreises.
  • Bis 1 Tage vor dem vereinbarten Durchführungstermin 90% des vereinbarten Festpreises.
  • Bei Umzugstag 100% des vereinbarten Festpreises.

Missverständnisse

Die Gefahr des Missverständnisses anderer als der schriftlicher Auftragsbestätigungen, Weisungen und Mitteilungen des Absenders und solche an andere zu ihrer Annahme nicht bevollmächtigte Personen des Möbelspediteurs, hat der letztere nicht zu verantworten.

Besondere Haftungsausschlussgründe

Der Umzugsunternehmer ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:

  • Behandeln, Verladen oder Entladen des Umzugsgutes durch den Absender
  • Beförderung von nicht vom Umzugsunternehmer verpackten Gut in Behältern
  • natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Umzugsgutes, derzufolge es besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder Auslaufen, erleidet
  • Beförderung lebender Tiere oder Pflanzen.

Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der unter 1. bis 3. bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Der Umzugsunternehmer kann sich die besonderen Haftungsausschlussgründe nur berufen, wenn er alle ihn nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.

Allgemeine Geschäftsbedingungen Transportversicherung

Der Umzugsunternehmer weist den Absender auf die Möglichkeit hin, das Gut gegen Bezahlung einer gesonderten Prämie zu versichern.

Wertersatz

Hat der Möbelspediteur Schadenersatz wegen Verlust zu leisten so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen. Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes und dem Wert des Beschädigten Gutes zu ersetzen. Dabei kommt es auf Ort und Zeitpunkt der Übernahme des Gutes zur Beförderung an. Der Wert des Umzugsgutes bestimmt sich in der Regel nach dem Marktpreis. Zusätzlich sind die Koste der Schadensfeststellung zu ersetzen.

Wegfall der Haftungsbefreiungen und – begrenzungen

Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Umzugsunternehmer vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, gehandelt hat.

Haftungsvereinbarung

Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, mit ihm gegen Bezahlung eines entsprechenden Entgelts eine weitergehende als die gesetzlich vorgesehene Haftung zu vereinbaren.

Schadenanzeige (HGB § § 483, 451f)

Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist folgendes zu beachten:

Der Absender ist verpflichtet, das Gut bei Ablieferung auf äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Verluste zu untersuchen. Äußerlich erkennbare Beschädigungen sind dem Umzugsunternehmer am Tag der Ablieferung anzuzeigen. Äußerlich nicht erkennbare Schäden müssen dem Umzugsunternehmer innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung spezifiziert angezeigt werden.

Pauschale Schadenanzeigen genügen in keinem Fall. Wird eine Anzeige nach Ablieferung erstattet, muss sie um den Anspruchsverlust zu verhindern in jedem Fall schriftlich erfolgen. Die Übermittlung der Schadenanzeige kann auch mit Hilfe einer telekommunikativen Einrichtung erfolgen. Einer Unterschrift bedarf es nicht, wenn der Aussteller in anderer Weise erkennbar ist.

Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung.

Gerichtsstand

Der Gerichtsstand ist Berlin


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