AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Haftungsinformation gemäß § 451g
HGB
Anwendungsbereich
Der Frachtführer (im
folgenden Möbelspediteur genannt) haftet nach dem Umzugsvertrag und dem
Handelsgesetzbuch (HGB). Für Beförderungen von Umzugsgut von und nach Orten
außerhalb Deutschlands finden dieselben Haftungsgrundsätze Anwendung. Dies gilt
auch, wenn verschiedenartige Beförderungsmittel zum Einsatz
kommen.
Haftungsgrundsätze
Der Möbelspediteur haftet
für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes in der Zeit
von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreiten
der Lieferfrist entsteht
(Obhutshaftung).
Haftungshöchstbetrag
Die Haftung des
Möbelspediteurs wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von EUR
613,55 je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird,
beschränkt. Wegen Überschreitung der Lieferfrist ist die Haftung des
Möbelspediteurs auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt. Haftet der
Möbelspediteur wegen der Verletzung einer mit der Ausführung des Umzuges
zusammenhängenden vertraglichen Pflichten für Schäden, die nicht durch Verlust
oder Beschädigung des Umzugsgutes oder durch Überschreiten der Lieferfrist
entstehen, und handelt es sich um andere Schäden als Sach- und Personenschäden,
so ist im diesen Fall die Haftung auf das Dreifache des Betrages begrenzt, der
bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.
Wertersatz
Hat
der Möbelspediteur Schadensersatz wegen Verlust zu leisten, so ist der Wert am
Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen. Bei Beschädigung des
Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes und dem
Wert des beschädigten Gutes zu ersetzen. Dabei kommt es auf Ort und Zeitpunkt
der Übernahme zur Beförderung an. Der Wert des Umzugsgutes bestimmt sich in der
Regel nach dem Marktpreis. Zusätzlich sind die Kosten der Schadensfeststellung
zu ersetzen.
Haftungsausschluss
Der Möbelspediteur
ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die
Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Möbelspediteur auch
bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte
(unabwendbares Ereignis).
Besondere
Haftungsausschlussgründe
Der Möbelspediteur ist von seiner Haftung
befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine der folgenden
Gefahren zurückzuführen ist:
I. Beförderung von
Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapiere
oder Urkunden;
II. Ungenügende Verpackung
oder Kennzeichnung durch den Absender;
III. Behandeln, Verladen oder
Entladen des Umzugsgutes durch den Absender;
IV. Beförderung von nicht vom
Möbelspediteur verpacktem Gut in Behältern;
V. Verladen oder Entladen
von Umzugsgut, dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen
an der Ladestelle oder Entladestelle nicht
entspricht, sofern der Möbelspediteur den
Absender auf die Gefahr einer Beschädigung vorher
hingewiesen und der Absender auf die
Durchführung der Leistung bestanden hat;
VI.
Beförderung lebender Tiere oder von Pflanzen;
VII.Natürliche oder
mangelhafte Beschaffenheit des Umzugsgutes, der zufolge es besonders
leicht Schäden, insbesondere durch Bruch,
Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder
Auslaufen, erleidet.
Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des
Falles aus einer der unter I.-VII. bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so
wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Der
Möbelspediteur kann sich auf die besonderen Haftungsausschlussgründe nur
berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und
besondere Weisungen beachtet hat.
Außervertragliche
Ansprüche
Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten
auch für einen ausservertraglichen Anspruch des Absenders oder des Empfängers
gegen den Möbelspediteur wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder
wegen Überschreitung der Lieferfrist.
Wegfall der
Haftungsbefreiungen und -begrenzungen
Die Haftungsbefreiungen und
Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder
Unterlassung zurückzuführen ist, die der Möbelspediteur vorsätzlich oder
leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit
eintreten werde, begangen hat.
Haftung der
Mitarbeiter
Werden Schadenersatzansprüche aus außervertraglicher
Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen
Überschreitung der Lieferfrist gegen einen Mitarbeiter des Möbelspediteurs
erhoben, so kann sich auch jener auf die Haftungsbefreiung und -begrenzungen
berufen. Das gilt nicht, wenn er vorsätzlich oder leichtfertig und in dem
Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, gehandelt
hat.
Ausführender Möbelspediteur
Wird der Umzug ganz
oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt (ausführender Möbelspediteur), so
haftet dieser für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes
oder durch Überschreitung der Lieferfrist während der durch ihn ausgeführten
Beförderung entsteht, in gleicher Weise wie der Möbelspediteur. Der ausführende
Möbelspediteur kann alle Einwendungen geltend machen, die dem Möbelspediteur aus
dem Frachtvertrag zustehen. Möbelspediteur und ausführender Möbelspediteur
haften als Gesamtschuldner. Werden Mitarbeiter des ausführenden Möbelspediteurs
in Anspruch genommen, so gelten für diese die Bestimmungen über die Haftung der
Mitarbeiter (s.o.).
Haftungsvereinbarung
Der
Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, mit ihm gegen
Bezahlung eines entsprechenden Entgelts eine weitergehendere als die gesetzlich
vorgesehene Haftung zu
vereinbaren.
Transportversicherung
Eine
Transportversicherung ist bei uns bereits im Preis
enthalten.
Schadensanzeige
Um das Erlöschen
von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist folgendes zu beachten:
Der
Absender ist verpflichtet, das Gut sofort bei Ablieferung auf äußerlich
erkennbare Beschädigungen oder Verluste zu untersuchen. Diese sind auf dem
Ablieferungsbeleg oder einem Schadensprotokoll spezifiziert festzuhalten und dem
Möbelspediteur spätestens am Tag nach der Ablieferung anzuzeigen.
·
Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Verluste, die der Absender erst
beim
Auspacken des Umzugsgutes feststellt, müssen dem Möbelspediteur
innerhalb von 14 Tagen
nach Ablieferung spezifiziert angezeigt
werden.
· Pauschale Schadensanzeigen genügen in keinem Fall.
· Ansprüche
wegen Überschreitung der Lieferfrist erlöschen, wenn der Empfänger dem
Möbelspediteur die Überschreitung nicht innerhalb von 21 Tagen nach
Ablieferung anzeigt.
· Wird eine Anzeige nach Ablieferung erstattet, muß sie
- um den Anspruchsverlust zu verhindern - in jedem Fall in schriftlicher Form
und innerhalb der vorgesehenen Fristen erfolgen. Die
Übermittlung der
Schadensanzeige kann auch mit Hilfe einer telekommunikativen Einrichtung
erfolgen. Einer Unterschrift bedarf es nicht, wenn der Aussteller in
anderer Weise erkennbar ist.
· Zur Wahrung der Fristen genügt die
rechtzeitige Absendung.
Gefährliches Umzugsgut
Zählt
zu dem Umzugsgut gefährliches Gut (z.B. Benzin oder Öle), ist der Absender
verpflichtet, dem Möbelspediteur rechtzeitig anzugeben, welcher Natur die Gefahr
ist, die von dem Gut ausgeht (z.B. Feuergefährlichkeit, ätzende Flüssigkeit,
explosive Stoffe etc..).
II. Allgemeine
Geschäftsbedingungen
· Der Möbelspediteur führt unter Wahrung
des Interesses des Absenders seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen
Sorgfalt eines ordentlichen Möbelspediteurs gegen Erstattung der Kosten aus, die
zu diesem Zweck aufgewendet werden. Zusätzlich zu zahlen sind besondere, bei
Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen. Gleiches
gilt, wenn der Leistungsumfang durch den Absender nach Vertragsabschluss
erweitert wird.
· Die Gefahr des Missverständnisses anderer als
schriftlicher Auftragsbestätigungen sowie
Weisungen und Mitteilungen
des Absenders an nicht bevollmächtigte Mitarbeiter der
Möbelspedition
hat diese nicht zu verantworten.
· Bei Abholung des Umzugsgutes ist der
Absender verpflichtet, nachzuprüfen, daß kein
Gegenstand oder keine
Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehen gelassen wird.
· Der
Möbelspediteur haftet für im Rahmen des Umzuges anfallende Dübelarbeiten nur,
wenn er
vorher vom Absender über die Lage der unter Putz liegenden
Leitungen unterrichtet worden ist.
Der Absender ist verpflichtet,
bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten wie
Waschmaschinen, Plattenspielern, Fernseh- und Radiogeräten usw. fachgerecht für
den Transport sichern zu lassen. Zur Überprüfung der fachgerechten
Transportsicherung ist der Möbelspediteur nicht verpflichtet. Sollten die o.a.
Vorgaben nicht erfüllt sein, kann für entstehende Schäden nicht gehaftet werden.
· Die Mitarbeiter des Möbelspediteurs sind – sofern nichts anderes
vereinbart ist – nicht zur
Vornahme von Elektro- und sonstigen
Installationsarbeiten berechtigt.
· Bei Leistungen zusätzlich vermittelter
Handwerker haftet der Möbelspediteur nur für sorgfältige
Auswahl.
· Der Möbelspediteur kann einen ausführenden Frachtführer zur Durchführung
des Transportes
heranziehen.
· Soweit der Absender gegenüber
einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber einen Anspruch auf
Umzugskostenvergütung hat, weist er diese Stelle an, die vereinbarten und
fälligen
Umzugskosten abzüglich geleisteter Teil- oder Anzahlungen
auf entsprechende Anforderung hin
direkt an die Möbelspedition
auszuzahlen.
· Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur
mit fälligen Gegenansprüchen
zulässig, die rechtskräftig festgestellt
oder unbestritten sind.
· Der Rechnungsbetrag ist – wenn nicht ausdrücklich
eine andere Vereinbarung getroffen wurde – bei Inlandstransporten vor Beendigung
der Ausladung, bei Auslandstransporten vor Beginn der Beladung fällig und in bar
oder in Form gleichwertiger Zahlungsmittel zu bezahlen. Barauslagen in
ausländischer Währung sind nach dem abgerechneten Wechselkurs zu entrichten.
Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der
Möbelspediteur berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der
Beförderung auf Kosten des Absenders einzulagern. §419 HGB findet entsprechende
Anwendung.
· Im Falle der Lagerung gelten die Allgemeinen
Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports (ALB). Diese werden auf Verlangen
des Absenders zur Verfügung gestellt.
· Für Rechtsstreitigkeiten mit
Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrages und über Ansprüche aus anderen
Rechtsgründen, die mit dem Transportauftrag zusammenhängen, wird als
Gerichtsstand Karlsruhe vereinbart. Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen als
Vollkaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit nur für den Fall, daß der
Absender nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
in das Ausland verlegt oder sein Wohnsitz und persönlicher Aufenthaltsort zum
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Als vereinbart gilt deutsches
Recht.