Berlin Brandenburg Deutschland Umzugsunternehmen - Dynamicumzüge
AGB
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Unbeschwert umziehen

Dynamic Umzüge
Inh. Jens Müller
Standort Berlin
Gaußstraße 13
10589 Berlin


Tel. 030-54719874

AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Haftungsinformation gemäß § 451g HGB

Anwendungsbereich
Der Frachtführer (im folgenden Möbelspediteur genannt) haftet nach dem Umzugsvertrag und dem Handelsgesetzbuch (HGB). Für Beförderungen von Umzugsgut von und nach Orten außerhalb Deutschlands finden dieselben Haftungsgrundsätze Anwendung. Dies gilt auch, wenn verschiedenartige Beförderungsmittel zum Einsatz kommen.

Haftungsgrundsätze
Der Möbelspediteur haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreiten der Lieferfrist entsteht (Obhutshaftung).

Haftungshöchstbetrag
Die Haftung des Möbelspediteurs wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von EUR 613,55 je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird, beschränkt. Wegen Überschreitung der Lieferfrist ist die Haftung des Möbelspediteurs auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt. Haftet der Möbelspediteur wegen der Verletzung einer mit der Ausführung des Umzuges zusammenhängenden vertraglichen Pflichten für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder durch Überschreiten der Lieferfrist entstehen, und handelt es sich um andere Schäden als Sach- und Personenschäden, so ist im diesen Fall die Haftung auf das Dreifache des Betrages begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.

Wertersatz
Hat der Möbelspediteur Schadensersatz wegen Verlust zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen. Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes und dem Wert des beschädigten Gutes zu ersetzen. Dabei kommt es auf Ort und Zeitpunkt der Übernahme zur Beförderung an. Der Wert des Umzugsgutes bestimmt sich in der Regel nach dem Marktpreis. Zusätzlich sind die Kosten der Schadensfeststellung zu ersetzen.

Haftungsausschluss
Der Möbelspediteur ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Möbelspediteur auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte (unabwendbares Ereignis).

Besondere Haftungsausschlussgründe
Der Möbelspediteur ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:


I.   Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapiere
     oder Urkunden;
II.  Ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender;
III. Behandeln, Verladen oder Entladen des Umzugsgutes durch den Absender;
IV. Beförderung von nicht vom Möbelspediteur verpacktem Gut in Behältern;
V.  Verladen oder Entladen von Umzugsgut, dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen 
     an der Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht, sofern der Möbelspediteur den   
     Absender auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der Absender auf die   
     Durchführung der Leistung bestanden hat;
VI. Beförderung lebender Tiere oder von Pflanzen;
VII.Natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Umzugsgutes, der zufolge es besonders
     leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder
     Auslaufen, erleidet.
Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der unter I.-VII. bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Der Möbelspediteur kann sich auf die besonderen Haftungsausschlussgründe nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.

Außervertragliche Ansprüche
Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für einen ausservertraglichen Anspruch des Absenders oder des Empfängers gegen den Möbelspediteur wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist.

Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen
Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Möbelspediteur vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.

Haftung der Mitarbeiter
Werden Schadenersatzansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist gegen einen Mitarbeiter des Möbelspediteurs erhoben, so kann sich auch jener auf die Haftungsbefreiung und -begrenzungen berufen. Das gilt nicht, wenn er vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, gehandelt hat.

Ausführender Möbelspediteur
Wird der Umzug ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt (ausführender Möbelspediteur), so haftet dieser für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist während der durch ihn ausgeführten Beförderung entsteht, in gleicher Weise wie der Möbelspediteur. Der ausführende Möbelspediteur kann alle Einwendungen geltend machen, die dem Möbelspediteur aus dem Frachtvertrag zustehen. Möbelspediteur und ausführender Möbelspediteur haften als Gesamtschuldner. Werden Mitarbeiter des ausführenden Möbelspediteurs in Anspruch genommen, so gelten für diese die Bestimmungen über die Haftung der Mitarbeiter (s.o.).

Haftungsvereinbarung
Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, mit ihm gegen Bezahlung eines entsprechenden Entgelts eine weitergehendere als die gesetzlich vorgesehene Haftung zu vereinbaren.

Transportversicherung
Eine Transportversicherung ist bei uns bereits im Preis enthalten.

Schadensanzeige 
Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist folgendes zu beachten:

Der Absender ist verpflichtet, das Gut sofort bei Ablieferung auf äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Verluste zu untersuchen. Diese sind auf dem Ablieferungsbeleg oder einem Schadensprotokoll spezifiziert festzuhalten und dem Möbelspediteur spätestens am Tag nach der Ablieferung anzuzeigen.

· Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Verluste, die der Absender erst beim
  Auspacken des Umzugsgutes feststellt, müssen dem Möbelspediteur innerhalb von 14 Tagen
  nach Ablieferung spezifiziert angezeigt werden.
· Pauschale Schadensanzeigen genügen in keinem Fall.
· Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist erlöschen, wenn der Empfänger dem
  Möbelspediteur die Überschreitung nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung anzeigt.
· Wird eine Anzeige nach Ablieferung erstattet, muß sie - um den Anspruchsverlust zu verhindern - in jedem Fall in schriftlicher Form und innerhalb der vorgesehenen Fristen erfolgen. Die
  Übermittlung der Schadensanzeige kann auch mit Hilfe einer telekommunikativen Einrichtung
  erfolgen. Einer Unterschrift bedarf es nicht, wenn der Aussteller in anderer Weise erkennbar ist.
· Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung.

Gefährliches Umzugsgut
Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut (z.B. Benzin oder Öle), ist der Absender verpflichtet, dem Möbelspediteur rechtzeitig anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht (z.B. Feuergefährlichkeit, ätzende Flüssigkeit, explosive Stoffe etc..).


II. Allgemeine Geschäftsbedingungen

· Der Möbelspediteur führt unter Wahrung des Interesses des Absenders seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Möbelspediteurs gegen Erstattung der Kosten aus, die zu diesem Zweck aufgewendet werden. Zusätzlich zu zahlen sind besondere, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch den Absender nach Vertragsabschluss erweitert wird.
· Die Gefahr des Missverständnisses anderer als schriftlicher Auftragsbestätigungen sowie
  Weisungen und Mitteilungen des Absenders an nicht bevollmächtigte Mitarbeiter der
  Möbelspedition hat diese nicht zu verantworten.
· Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Absender verpflichtet, nachzuprüfen, daß kein
  Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehen gelassen wird.
· Der Möbelspediteur haftet für im Rahmen des Umzuges anfallende Dübelarbeiten nur, wenn er
  vorher vom Absender über die Lage der unter Putz liegenden Leitungen unterrichtet worden ist.

Der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten wie Waschmaschinen, Plattenspielern, Fernseh- und Radiogeräten usw. fachgerecht für den Transport sichern zu lassen. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Möbelspediteur nicht verpflichtet. Sollten die o.a. Vorgaben nicht erfüllt sein, kann für entstehende Schäden nicht gehaftet werden.
· Die Mitarbeiter des Möbelspediteurs sind – sofern nichts anderes vereinbart ist – nicht zur
  Vornahme von Elektro- und sonstigen Installationsarbeiten berechtigt.
· Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet der Möbelspediteur nur für sorgfältige
  Auswahl.
· Der Möbelspediteur kann einen ausführenden Frachtführer zur Durchführung des Transportes
  heranziehen.
· Soweit der Absender gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber einen Anspruch auf
  Umzugskostenvergütung hat, weist er diese Stelle an, die vereinbarten und fälligen
  Umzugskosten abzüglich geleisteter Teil- oder Anzahlungen auf entsprechende Anforderung hin
  direkt an die Möbelspedition auszuzahlen.
· Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen
  zulässig, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
· Der Rechnungsbetrag ist – wenn nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde – bei Inlandstransporten vor Beendigung der Ausladung, bei Auslandstransporten vor Beginn der Beladung fällig und in bar oder in Form gleichwertiger Zahlungsmittel zu bezahlen. Barauslagen in ausländischer Währung sind nach dem abgerechneten Wechselkurs zu entrichten. Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Absenders einzulagern. §419 HGB findet entsprechende Anwendung.

· Im Falle der Lagerung gelten die Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports (ALB). Diese werden auf Verlangen des Absenders zur Verfügung gestellt.
· Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Transportauftrag zusammenhängen, wird als Gerichtsstand Karlsruhe vereinbart. Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen als Vollkaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit nur für den Fall, daß der Absender nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder sein Wohnsitz und persönlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Als vereinbart gilt deutsches Recht.

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